Allgemeine
Geschäftsbedingungen

in der Fassung vom 20.07.2020

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text “AGB” genannt) haben für alle Geschäfte, welche mit der COLIN, Concert Linz GmbH (im Weiteren nur “COLIN” genannt) abgeschlossen werden Gültigkeit. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der COLIN (im Weiteren “Vertragspartner” genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie von der COLIN schriftlich anerkannt wurden. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit der COLIN. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB.
  2. Von den AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
  4. Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der COLIN einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt.
  5. Subunternehmer der COLIN sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für die COLIN zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.
  6. Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei COLIN zur Einsichtnahme auf oder können über die E-Mailadresse office@colin.at angefordert werden. Im Zweifelsfall ist die bei der COLIN aufliegende Fassung der AGB die letztgültige Fassung.

II. Angebote und Kostenskizzen

  1. Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot der COLIN, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
  2. Die Angebote der COLIN können von der COLIN bis spätestens 3 Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei derselben durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner ist an ein Angebot zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden.
  3. Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge der COLIN sind unverbindlich.
  4. Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht der COLIN bei Auftragserteilung eine Vergütung zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
  5. Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot der COLIN um mehr als 20 % übersteigen, wird die COLIN den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch der COLIN auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, sollte er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die COLIN schriftlich widersprechen.
  6. Die COLIN ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht vom Willen der COLIN abhängig nach Vertragsabschluss und vor Vertragserfüllung ändern.
  7. Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die COLIN als angenommen, sofern die COLIN nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.
  8. Kostenskizzen und Angebote der COLIN unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung durch die COLIN, Dritten keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner der COLIN für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.

III. Leistung und Entgelt

  1. Teile des Angebotes können durch die COLIN in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die COLIN dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit.
  2. Die COLIN ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die COLIN.
  3. Die COLIN ist bevollmächtigt, zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden sowie das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal etc.
  4. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
  5. Wenn nichts anderes vereinbart so ist der Anspruch auf Entgelt der COLIN ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
  6. Die COLIN ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart, sind diese Anzahlungen mit 50% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sowie 30% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten.
  7. Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist die COLIN berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der COLIN. Alle der COLIN erwachsenden Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsabgaben und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und mit behördlichen Auflagen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  8. Für alle bereits erbrachten Leistungen der COLIN, welche aus einem von der COLIN nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt der COLIN eine Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind an die COLIN zurückzustellen.
  9. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
  10. Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von der COLIN vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der COLIN als bezahlt.
  11. Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch der COLIN gefährdet ist, ist die COLIN berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten.
  12. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  13. Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung der COLIN zu übernehmen.
  14. Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist die COLIN berechtigt, alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die COLIN ist weiters dazu berechtigt, ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die aus einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Verzug oder Teilverzug führt weiteren zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.

IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz

  1. Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der COLIN und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der COLIN. Diese dürfen ohne Zustimmung der COLIN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der COLIN jederzeit zurückverlangt werden.
  2. Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit COLIN darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutzungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die COLIN Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung der COLIN notwendig. Für die weitere Nutzung steht der COLIN ein zu vereinbarendes Entgelt zu.
  3. Die COLIN ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.

V. Genehmigung

  1. Alle Leistungsbeschreibungen der COLIN sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsbeschreibungen als genehmigt.
  2. Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten Leistungen überprüfen lassen. Die COLIN führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber- und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die COLIN vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen.
  3. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die COLIN keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner.
  4. Soweit behördliche Genehmigungen für Veranstaltungen erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigungen ein.
  5. Die COLIN übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.

VI. Termine

  1. Die COLIN bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, nachdem er der COLIN eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind nur Termingeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die COLIN. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der COLIN. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der COLIN nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
  2. Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.

VII. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen.
  2. Jede Gewährleistung durch die COLIN entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der COLIN gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel, bei nicht von der COLIN durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte). Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden die aus ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der COLIN angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die COLIN leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.
  3. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.
  4. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der COLIN entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  5. Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
  6. Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

VIII Schadenersatz

  1. Der Vertragspartner haftet gegenüber der COLIN nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die COLIN ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden.
  3. Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die COLIN oder deren gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden, die COLIN von allen Ansprüchen Dritter aus mit der COLIN vereinbarten Rechtsgeschäften schad- und klaglos zu halten.
  4. Jeder Schadenersatz durch die COLIN entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der COLIN gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von der COLIN durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von der COLIN angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die COLIN haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.
  5. Etwaig gegen die COLIN bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung der COLIN beschränkt.
    Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der COLIN für Schäden obliegt es ausschließlich dem Haftpflichtversicherer der COLIN. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern der COLIN sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers der COLIN gegenstandslos. Schäden, welche der COLIN nicht bis zum Zeitpunkt, da die COLIN den Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch die COLIN, deren Versicherungsvertretung, oder eine von ihr dazu befugten und beauftragten Person begutachtet werden können oder konnten, oder der COLIN nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch die COLIN ausgeschlossen. Die COLIN besteht daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener Schäden. Der von der COLIN beauftragte, oder im Namen der COLIN tätige Projektleiter wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen, und auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet er die COLIN aus jeglicher Haftung.
    Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer von COLIN zuständig.

IX. Rücktritt/Kündigung

  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit COLIN jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der COLIN auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.
  2. Die COLIN ist berechtigt, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    – wenn der COLIN aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist
    – wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist
    – wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde
    – wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
    – wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind
    – wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die COLIN vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte
    – wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.
    Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist die COLIN berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.

X. Kennzeichnung/Werbung

  1. Die COLIN ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
  2. COLIN ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zumachen.

XI. Besondere Bestimmungen für Vermietung

  1. Soweit die COLIN (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden.
  2. Die COLIN kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand bei der COLIN zurückbezahlt.
  3. Wenn COLIN die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass die COLIN einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mangelfreiheit derselben.
  6. Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die COLIN kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
  7. Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort der COLIN. Die COLIN erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn die COLIN die Ware vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes durch die COLIN aus dem Unternehmen der COLIN oder ab Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners.
  8. Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufstellungsortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche die COLIN durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen.
  9. Der Gewährleistungsanspruch gegen die COLIN entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels dieser bei der COLIN schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner der COLIN nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
  10. Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum der COLIN oder eines von der COLIN beauftragten Sublieferanten.
  11. Der Vertragspartner ist der COLIN für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise pfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu tragen.
  12. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der COLIN unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen der COLIN Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners.
  13. Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten.
  14. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der COLIN Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
  15. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original – oder mit Zustimmung der COLIN gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch die COLIN vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der COLIN.
  16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der COLIN schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. Die COLIN ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.
  17. Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass die COLIN die Mietsache überwacht, hat die COLIN insbesondere folgende Rechte:
    – die COLIN kann die Mietsache außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
    – die COLIN kann die Mietsache abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.
    Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Mietsache außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die COLIN abzuleiten. Der Entgeltanspruch der COLIN bleibt zur Gänze bestehen. Die COLIN hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
  18. Die Mietdauer wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort der COLIN, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände am Unternehmensstandort der COLIN. Bei Nichtbenutzung gemieteter Gegenstände welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt.
  19. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretendem Verhalten ist die COLIN berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.
  20. Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an die COLIN zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an die COLIN hat der Vertragspartner der COLIN jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der COLIN für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Die COLIN ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. Der COLIN steht für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.
  21. Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendender Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt die COLIN im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
  22. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.

XII. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau

  1. Soweit die COLIN (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von der COLIN zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise den Betrag von € 150,00 ( im Inland) oder 200,00 (im Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.
  3. Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge der COLIN ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der COLIN Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch die COLIN zu besorgen.
  4. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der COLIN und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner muss der COLIN die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntgeben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.

XIII. Direkter Kartenverkauf

  1. Die Preise für Tickets können die aufgedruckten Kartenpreise übersteigen. Die Zahlung ist ausschließlich mittels Vorauszahlung möglich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungslegung zur Zahlung an die COLIN fällig. Die Konzertkarten sind, bis zu vollständiger Bezahlung, Eigentum der Colin.
  2. Der Ticketversand erfolgt innerhalb Österreichs, per eingeschriebener Post-Briefsendung. Für diese wird eine Postgebühr von EUR 2,- eingehoben, welche auf der Rechnung ausgewiesen wird. Im Falle der Rückerstattung wird lediglich der Ticketpreis retourniert. Die angefallenen Versandgebühren können aufgrund der erbrachten Leistung von COLIN nicht rückerstattet werden.
  3. Bitte wenden Sie im Umgang mit Mobile Tickets besondere Vorsicht an, um Datenverlust zu vermeiden. Eintrittsberechtigungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet, kopiert oder verändert werden. Beim Zutritt gilt das Prinzip des ersten Zutrittes. Mit der Verwendung der Eintrittsberechtigung akzeptiert der Benützer auch die Hausordnung des Veranstaltungsortes.
  4. Im Falle einer Absage, Verschiebung oder jeder anderen Veränderung einer Veranstaltung behält sich die COLIN das Recht vor, jene Kunden, die für diese Veranstaltung Tickets erworben haben, über diese Veränderung zu informieren. Diese Verständigung ist eine freiwillige Serviceleistung von der COLIN und kann postalisch per Brief oder elektronisch per E-Mail erfolgen falls die entsprechenden Kontaktdaten vorliegen.
  5. Besetzungs- bzw. Programmänderungen sind, soweit sie zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, ebenso vorbehalten wie Änderungen des angekündigten Bühnenaufbaues, soweit diese von den Künstlern veranlasst bzw. gefordert werden. Im Falle der Absage, Verschiebung oder derartigen Änderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt.
  6. Die COLIN ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen von der COLIN aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Für Kunden besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht.

XIV. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der COLIN.

XV. Änderungen

  1. Änderungen der AGB können von COLIN vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der COLIN.
  2. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die COLIN innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.

XVI. COVID-19

  1. Bei Veranstaltungen der COLIN erklärt der Vertragspartner, dass er seine Daten sowie die Daten seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellt, um den Bezirksverwaltungsbehörden eine Nachverfolgung zur Eindämmung eines COVID-19 Clusters zu ermöglichen. Es gelten immer die Regelungen der jeweiligen aktuellen Lockerungsverordnung des Ministeriums für Gesundheit als Grundlage der notwendigen Datenerhebung.
  2. Die Nachverfolgung (Contact Tracing) wird elektronisch erfolgen. Die notwendige Applikation wird seitens der COLIN bestimmt. Dem Vertragspartner erwachsen keine Lizenzgebühren aus dieser App. Die Kosten einer Installation der von der COLIN gewählten Applikation, etwaige Kommunikationskosten zur Erlangung dieser Applikation oder zur Eintragung der Daten des Vertragspartners zur Nachverfolgung trägt der Vertragspartner.
  3. Die COLIN hat das Recht, Personen, die eine Bekanntgabe Ihrer Daten zum Zweck der Nachverfolgung bei einem COVID-19 Verdachtsfall verweigern, den Zutritt zu ihrem Veranstaltungsgelände oder Betriebsstätten oder Büros zu verweigern. Daraus kann der Vertragspartner kein Recht auf Schadenersatz oder Rückerstattung ableiten.
  4. COLIN wird alle erhobenen Daten 28 Tage nach dem jeweiligen Veranstaltungstag, auf den sich die Datenbekanntgabe bezieht, löschen. Es werden die Daten nur im Verdachtsfalle der Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Nachverfolgung und Ansteckungsminimierung weitergegeben. Eine kommerzielle Verwertung dieser Daten wird in keinem Fall erfolgen. COLIN behält sich das Recht vor, eine eigene COVID-19 Information zu versenden. Dies dient auch nur zum Zwecke der Information bei einem COVID-19 Verdachtsfall.
  5. Die DSVO wird seitens COLIN eingehalten, der Datenschutzverantwortliche für diese Daten ist der Prokurist der COLIN, Hr. Gerhard Kampits, MSc.
  6. Mit Ende der COVID-19 Pandemie oder einer entsprechenden Verordnung des Ministeriums für Gesundheit wird dieser Absatz obsolet.

XVII. Schlussbestimmungen

  1. Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der COLIN und deren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  2. Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wiener Neustadt vereinbart. Die COLIN ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der COLIN eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche der COLIN zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.